Rechtsprechung
VG Augsburg, 23.02.2011 - Au 6 K 10.1621 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Widerlegung der melderechtlichen Verhältnisse durch die tatsächlichen Umstände möglich und im konkreten Fall erfolgt Zweitwohnsitz als Voraussetzung für die Steuerpflicht; Abstellen auf das Melderecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79
Zweitwohnungsteuer
Auszug aus VG Augsburg, 23.02.2011 - Au 6 K 10.1621
Der grundgesetzliche Begriff der Aufwandsteuer ist in Art. 105 Abs. 2 a GG nicht definiert, vielmehr wird er von der Verfassung vorausgesetzt (BVerfG vom 6.12.1983, Az. 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, S. 325 ff., S. 345).Bereits der Konsum als Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes stellt dabei typischerweise einen Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar, ohne dass zu klären ist, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er im Einzelnen dient (BVerfG vom 6.12.1983, a.a.O., S. 346 f.).
Das Innehaben einer Zweitwohnung bildet als besteuerbarer Aufwand damit einen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Steuererhebung der Kommunen (vgl. BVerfG vom 6.12.1983, a.a.O., S. 348).
- VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798
Nach Miethöhe gestaffelte Zweitwohnungsteuer ist zulässig.
Auszug aus VG Augsburg, 23.02.2011 - Au 6 K 10.1621
Ob es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um eine Erst- oder um eine Zweitwohnung handelt, ist unter Heranziehung der Regelungen des Melderechts zu beurteilen, auch wenn der Satzungsgeber nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen des Melderechts verwiesen hat (BayVGH vom 4.4.2006, Az. 4 N 04.2798 ).Der auf die Jahresnettokaltmiete abstellende Mietaufwand als Maßstab für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist eine von der Rechtsprechung anerkannte Bemessungsgrundlage (vgl. BayVGH vom 4.4.2006, Az.: 4 N 04.2798 m.w.N., ).
- BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04
Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten; …
Auszug aus VG Augsburg, 23.02.2011 - Au 6 K 10.1621
Bereits das Eigentum an der Zweitwohnung begründet einen besteuerbaren Aufwand (vgl. auch BVerwG vom 27.10.2004, Az. 10 C 2/04, NVwZ 2005, S. 828 ff., wonach bereits der Leerstand einer Zweitwohnung regelmäßig die der Besteuerung zu Grunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers begründet). - VGH Bayern, 20.03.2007 - 4 CS 07.478
Auszug aus VG Augsburg, 23.02.2011 - Au 6 K 10.1621
Da Hauptwohnung jede andere Wohnung sein kann, die man bewohnt, ohne sie innezuhaben (BayVGH Beschluss vom 20.3.2007, Az. 4 CS 07.478 ), kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die rechtliche Verfügungsbefugnis über den von ihm benutzten Wohnraum hat.